BGBl. Nr. 55/1936
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch sind, wird bis zum 31. März 1932 im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden können.