Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 55/1936

kundgemacht 29.02.1936 RIS↗
Abkommen zur Regelung des Walfischfanges
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1936× zu Regelung des Walfischfanges×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung des Walfischfanges neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.1936 · idF BGBl. Nr. 55/1936 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Text in gleicher Weise authentisch sind, wird bis zum 31. März 1932 im Namen jedes Mitgliedes des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates unterzeichnet werden können.