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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. Insoweit es zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben, wie auch aller anderen Aktionen, die auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielen, erforderlich erscheinen sollte, besondere Kommissionen einzusetzen, in die Vertreter beider Vertragschließenden Teile entsendet werden sollen, werden die beiden Regierungen über die Aufstellung und Zusammensetzung dieser Kommissionen das Einvernehmen pflegen.