RGBl. Nr. 77/1897
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel römisch elf dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel römisch dreizehn), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.