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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt binnen eines vom Tage des Austausches der Ratifikationen zu berechnenden Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Kraft.

Dasselbe bleibt auf unbestimmte Zeit zwischen den Signatarmächten in Kraft. Falls eine derselben das Übereinkommen kündigen sollte, wird diese Kündigung nur hinsichtlich dieser Macht Geltung haben, und zwar erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der an die anderen Mächte erfolgten Mitteilung dieser Kündigung an gerechnet.