Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 435/1920

kundgemacht 21.09.1920 RIS↗
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Kundmachung StGBl. Nr. 435/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berner Übereinkunft neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 17.07.1931 · idF StGBl. Nr. 435/1920 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieses Übereinkommen findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens noch nicht Gemeingut geworden sind.