StGBl. Nr. 435/1920
Zwischenstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Dieses Übereinkommen findet, vorbehaltlich der gemeinsam zu vereinbarenden Einschränkungen und Bedingungen, auf alle Werke Anwendung, welche in ihrem Ursprungslande zur Zeit des Inkrafttretens des Übereinkommens noch nicht Gemeingut geworden sind.