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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 143neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 143↗RIS↗

ARTIKEL 143

Ausschreibungsverfahren

(1)        Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge in offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nach den für sie geltenden internen Verfahren, im Einklang mit diesem Titel und ohne Diskriminierung.

(2)        Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    „offene Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen jeder interessierte Anbieter ein Angebot abgeben kann.
  2. Litera b
    „beschränkte Ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen nach Artikel 144 und den anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Titels nur die Anbieter, die die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

(3)        Jedoch können die Beschaffungsstellen in den Sonderfällen des Artikels 145 unter den dort festgelegten Voraussetzungen ein in Artikel 145 Absatz 1 genanntes anderes Verfahren als die offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren anwenden; in diesen Fällen können die Beschaffungsstellen beschließen, keine Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen, Angebote bei den Anbietern ihrer Wahl einholen und die Vertragsbedingungen mit einem oder mehreren von ihnen aushandeln.

(4)        Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Insbesondere erteilen sie keine Auskunft in der Absicht, bestimmten Teilnehmern zu helfen, ihr Angebot auf das Niveau der übrigen Teilnehmer anzuheben.