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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 145neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 145↗RIS↗

ABSCHNITT 2
ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN BELASTUNGEN

ARTIKEL 145

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Belastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht

  1. Litera a
    einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,
  2. Litera b
    Zölle, die im Einklang mit Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder
  3. Litera c
    Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.