BGBl. Nr. 220/1947
220. Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Kulturübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
In den Rundfunkprogrammen beider Länder werden nach Maßgabe der von den zuständigen Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen kulturelle Sendungen, insbesondere in bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben. Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen ausgetauscht werden, ebenso Vortragende, Musikpartituren und Schallplatten.