BGBl. Nr. 270/1954
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15.
Die Gründung und Betätigung kultureller und studentischer Vereinigungen wird gefördert werden, falls sie sich die Aufgabe stellen, an der Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern mitzuwirken.