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BGBl. Nr. 38/1954

kundgemacht 03.03.1954 RIS↗
38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1954× zu Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 38/1954 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.