Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Das vorliegende Abkommen bleibt zwei Jahre von dem durch Notenwechsel festgesetzten Zeitpunkt an in Kraft und gilt sodann für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, wobei es jedem der beiden Vertragschließenden Teile freisteht, dieses Abkommen jeweils drei Monate vor Ablauf dieser einjährigen Perioden zu kündigen.

GESCHEHEN zu Rom, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache, am 22. Oktober 1955.