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BGBl. Nr. 72/1956

kundgemacht 29.03.1956 RIS↗
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1956× zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünfzehn

Rechtlicher Status

  1. Ziffer eins
    Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
  2. Ziffer 2
    Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
  3. Ziffer 3
    Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht.