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BGBl. Nr. 127/1957

kundgemacht 24.06.1957 RIS↗
127. Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates samt Zusatzprotokoll.
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 127/1957× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 09.05.1957 · idF BGBl. Nr. 127/1957 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung genießen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Parlamentarier sein oder nicht,

  1. Litera a
    in ihrem eigenen Land die den Mitgliedern des Parlamentes ihres Landes gewährten Immunitäten;
  2. Litera b
    in allen anderen Mitgliedstaaten Schutz gegen Verhaftung und gerichtliche Verfolgung.

Diese Immunität gilt auch für ihre Reise zum und vom Konferenzort der Beratenden Versammlung. Sie findet keine Anwendung bei Betreten auf frischer Tat und berührt auch nicht das Recht der Versammlung, die Immunität eines Vertreters oder Stellvertreters aufzuheben.