BGBl. Nr. 197/1957
197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
SATZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL römisch fünfzehn
Annahme
Ziffer eins Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.
Ziffer 2 Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.
Ziffer 3 Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel römisch eins genehmigt hat.