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BGBl. Nr. 197/1957

kundgemacht 27.08.1957 RIS↗
197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.
SATZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1957× zu Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.1955 · idF BGBl. Nr. 197/1957 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünfzehn

Annahme

Ziffer eins Die Annahme dieser Satzung soll ohne Vorbehalte erfolgen.

Ziffer 2 Die Annahme soll durch Hinterlegung einer Annahmeerklärung beim Generaldirektor der Organisation erfolgen. Bei Mitgliedern der Organisation oder des Amtes hat die Annahme vom Tage des Einlangens der Erklärung beim Generaldirektor an Gültigkeit; letzterer soll dann sofort alle Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen.

Ziffer 3 Die Mitgliedschaft von Nationen, die nicht Mitglieder der Organisation oder des Amtes sind, soll mit dem Tage beginnen, an dem der Rat das Ansuchen um Zulassung nach Artikel römisch eins genehmigt hat.