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BGBl. Nr. 45/1957

kundgemacht 15.02.1957 RIS↗
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1957× zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Der Exekutivausschuß

Litera a Der Exekutivausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rates sowie aus fünf Vertretern von Mitgliedstaaten, die vom Rat gewählt werden.

Litera b Die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt drei Jahre; sie sind wieder wählbar.

Litera c Tritt im Exekutivausschuß vor Ablauf der normalen Amtsdauer eine Vakanz ein, so fordert der Exekutivausschuß einen Mitgliedstaat auf, einen Vertreter namhaft zu machen, um die Vakanz für den Rest der Amtszeit auszufüllen.

Litera d Der Exekutivausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.