Absatz eins,Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung zu, so hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
- Absatz 2,Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß für das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
- Absatz 3,Wer auf Grund eines nach Teil römisch eins übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
- Absatz 4,Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 33, des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.