BGBl. Nr. 180/1958
180. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel römisch fünfzehn
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel römisch neun Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln römisch neun und römisch zehn angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln römisch dreizehn und römisch vierzehn vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.