BGBl. Nr. 92/1960
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
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§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, daß eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.