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BGBl. Nr. 248/1961

kundgemacht 27.10.1961 RIS↗
248. Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) samt Zusatzprotokoll Nr. l und 2 und Protokoll zur Revision des Abkommens für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ORGANISATION FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG (OECD)
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1961× zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirksam; ihre Ziele, Organe, Befugnisse und Bezeichnung werden sodann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen sein. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sich in der Organisation fort; die Beschlüsse, Empfehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sind jedoch nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nur wirksam, wenn der Rat sie genehmigt.