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BGBl. Nr. 125/1962

kundgemacht 04.05.1962 RIS↗
125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1962× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 12.05.1962 · idF BGBl. Nr. 125/1962 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Dieser Vertrag ist auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erlassen oder geschlossen werden.

Auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen oder geschlossen wurden, ist der Vertrag zwischen Österreich und der Schweiz über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März 1927 weiterhin anzuwenden.