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BGBl. Nr. 156/1962

kundgemacht 20.06.1962 RIS↗
156. Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.
Abänderungen des Europäischen Währungsabkommens.
Kundmachung BGBl. Nr. 156/1962× zu Europäisches Währungsabkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Währungsabkommen 31 § 0↗RIS↗
Art. 15aufgehoben
in Kraft 06.04.1960 – 31.12.1961 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 156/1962 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

AD-HOC-VEREINBARUNGEN

Die zwischen zwei Vertragsparteien zur Stützung ihrer Währungen getroffenen Ad-hoc-Vereinbarungen, sowie deren eventuelle Änderungen müssen der Organisation von den betreffenden Vertragsparteien gemeldet werden, sofern diese wünschen, daß sie auf Grund der genannten Vereinbarungen entstandenen Salden in die Berechnung ihrer bilateralen Forderungen und Schulden einbezogen werden sollen.