BGBl. Nr. 283/1962
283. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vertriebenen Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) samt Schlußprotokoll und fünf Notenwechseln.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR REGELUNG VON SCHÄDEN DER VERTRIEBENEN, UMSIEDLER UND VERFOLGTEN, ÜBER WEITERE FINANZIELLE FRAGEN UND FRAGEN AUS DEM SOZIALEN BEREICH (FINANZ- UND AUSGLEICHSVERTRAG).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland stimmen dahin überein, daß Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen, nicht durch Artikel 23 Absatz 3, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Staatsvertrag) ausgeschlossen werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß Anträge, die unter Berufung auf Artikel 23 Absatz 3, Staatsvertrag rechtskräftig abgewiesen wurden, nach der vorstehenden Bestimmung neu behandelt werden.