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BGBl. Nr. 239/1963

kundgemacht 01.10.1963 RIS↗
239. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN)
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1963× zu A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren×

Änderungen durch diese Kundmachung

A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.08.1963 · idF BGBl. Nr. 239/1963 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A. T. A. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.