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BGBl. Nr. 164/1964

kundgemacht 23.07.1964 RIS↗
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Kundmachung BGBl. Nr. 164/1964× zu Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 23.07.1964 · idF BGBl. Nr. 164/1964 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt verständigen sich im Rahmen ihrer Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen Behörden ihrer Länder darüber, daß die Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit, die Ausstellung der Arbeitsverträge, Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich in möglichst kurzen Fristen abgewickelt werden.
  3. Absatz 3,Die türkische Botschaft in Österreich übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung dieses Abkommens österreichischen Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium auf diplomatischem Wege.