Absatz eins,Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt verständigen sich im Rahmen ihrer Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.
BGBl. Nr. 164/1964
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
- Absatz 2,Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen Behörden ihrer Länder darüber, daß die Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit, die Ausstellung der Arbeitsverträge, Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich in möglichst kurzen Fristen abgewickelt werden.
- Absatz 3,Die türkische Botschaft in Österreich übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung dieses Abkommens österreichischen Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium auf diplomatischem Wege.