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BGBl. Nr. 296/1971

kundgemacht 13.08.1971 RIS↗
296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1971× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 27.07.1971 · idF BGBl. Nr. 296/1971 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen.