BGBl. Nr. 371/1972
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.