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BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.