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BGBl. Nr. 346/1974

kundgemacht 28.06.1974 RIS↗
346. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik von Tansania über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK VON TANSANIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1974× zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 346/1974 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.