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BGBl. Nr. 521/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1974× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.