BGBl. Nr. 718/1974
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ARTIKEL 15
Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.