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BGBl. Nr. 344/1975

kundgemacht 24.06.1975 RIS↗Parlament↗
344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, über die gemeinsame Staatsgrenze.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu:

im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m2;

im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m2;
im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2682 m2. im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m2; im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 174 m2.
Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Republik Österreich (Bund) über.
  1. Absatz 2,Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 fallen folgende Teile des Hoheitsgebietes der Republik Österreich dem Hoheitsgebiet der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu:
    im Falle der Ziffer 1 der genannten Vertragsbestimmung die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 12) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 191 m2;
    im Falle der Ziffer 2 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 13) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1309 m2. im Falle der Ziffer 3 die im Plan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 14) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 2600 m2. im Falle der Ziffer 4 die im Plan im Maßstab 1 : 2880 (Anlage 15) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 165.400 m2; im Falle der Ziffer 5 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 16) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 566 m2. im Falle der Ziffer 6 die im Plan im Maßstab 1 : 500 (Anlage 17) dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 56 m2.
    Die in diesen Gebietsteilen befindlichen Liegenschaften einschließlich Bauten, sonstiger Anlagen und Bewuchs gehen in das Eigentum der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über.