Absatz eins,Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
BGBl. Nr. 517/1975
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Kündigung
- Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
- Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.