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BGBl. Nr. 517/1975

kundgemacht 03.10.1975 RIS↗
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 517/1975× zu Internationale Patentklassifikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Patentklassifikation neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 07.10.1975 · idF BGBl. Nr. 517/1975 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Kündigung

  1. Absatz eins,Jedes Land des besonderen Verbands kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  3. Absatz 3,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbands geworden ist.