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BGBl. Nr. 632/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1975× zu Schiffahrt auf dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 632/1975 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften Rechts- und Amtshilfe jeder Art und übernehmen auf Ersuchen eines Vertragsstaates die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften, soweit dies nach innerstaatlichem Recht nicht unzulässig ist. Sie wenden dabei ihr Recht an, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Alle mit einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften zusammenhängenden Unterlagen und sonstigen Gegenstände sind dem nach Artikel 13, Absatz 2 zur Verfolgung zuständigen Vertragsstaat zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten unterrichten einander über den Entzug der Zulassung und den Entzug der Bewilligung oder der Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges, die Androhung des Entzuges sowie über alle Tatsachen, die dafür erheblich sein können.