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BGBl. Nr. 432/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1976× zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Ein Vertragsstaat kann vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen, wenn das Verfahren nicht unter die Artikel 1 bis 14 fällt; das Gericht muß die Durchführung eines solchen Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich der Staat daran nicht beteiligt.