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BGBl. Nr. 473/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
473. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE REGELUNG DES GRENZÜBERGANGES DER EISENBAHNEN
Kundmachung BGBl. Nr. 473/1976× zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.1976 · idF BGBl. Nr. 473/1976 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Ausweise für den Grenzübertritt

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnbediensteten, die sich in Vollziehung dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung ihres Dienstes begeben müssen und sich dort aufzuhalten haben, sowie die mit der Dienstaufsicht betrauten Eisenbahnbediensteten sind von jeder Paß- und Sichtvermerkspflicht befreit. Sie dürfen daher ihre Identität und ihre dienstliche Eigenschaft auch auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Eisenbahnausweises, in Verbindung mit einer Bescheinigung ihrer vorgesetzten Stelle, nachweisen. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich ohne besondere Bewilligung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auch auf die Haushaltsangehörigen der dort bezeichneten Bediensteten anzuwenden.