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BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen. Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.