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BGBl. Nr. 161/1980

kundgemacht 24.04.1980 RIS↗
161. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Staates Kuwait samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KUWAIT
Kundmachung BGBl. Nr. 161/1980× zu Luftverkehrsabkommen (Kuwait)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kuwait) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 11.05.1980 · idF BGBl. Nr. 161/1980 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden Teilen angenommenes allgemeines multilaterales Luftverkehrsübereinkommen in Kraft tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2 des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.