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BGBl. Nr. 304/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1980× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 304/1980 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die diplomatischen oder konsularischen Vertreter jedes der Vertragsstaaten können Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Behörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten Zwecken keinen Zwang anwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von Personen, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet diese Vernehmung durchgeführt werden soll.