Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 305/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1980× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Jede von einem tunesischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.