Absatz eins,Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
BGBl. Nr. 542/1983
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten Staat
Artikel 15
- Absatz 2,Die überstellte Person ist im ersuchten Staat weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen. Artikel 13, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.