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BGBl. Nr. 535/1986

kundgemacht 14.10.1986 RIS↗
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 535/1986× zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.12.1986 · idF BGBl. Nr. 535/1986 Art. 15↗RIS↗

TEIL römisch zwei

ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER VOLLZIEHUNG

Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme ersuchen.