BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Bestätigungen eines finnischen Sozialausschusses (sosiaalilautakunta/socialnämnd) über die geänderte Höhe der auf Grund von Entscheidungen, Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge gelten als Teil des betreffenden Unterhaltstitels.