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BGBl. Nr. 312/1988

kundgemacht 28.06.1988 RIS↗
312. Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT samt Vorbehalt der Republik Österreich
PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1988× zu Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 04.06.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1988 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Jede INTELSAT-Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vorbehalte zu jeder Bestimmung dieses Protokolls machen. Die Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generaldirektor der INTELSAT gerichtete diesbezügliche Erklärung zurückgenommen werden. Sofern in der Erklärung nichts anderes angegeben ist, wird die Zurücknahme mit ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.