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BGBl. Nr. 578/1996

kundgemacht 24.10.1996 RIS↗
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1996× zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Gegenseitige Hilfe

  1. Absatz eins,In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.
  2. Absatz 2,Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:
    1. Litera a
      Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
    2. Litera b
      örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
    3. Litera c
      Vereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
    4. Litera d
      Möglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.