Absatz eins,In einer kritischen Lage leisten die Anrainerstaaten entsprechend den nach Absatz 2 festzulegenden Verfahren einander auf Ersuchen Hilfe.
BGBl. Nr. 578/1996
578. Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Gegenseitige Hilfe
- Absatz 2,Die Anrainerstaaten legen Verfahren der gegenseitigen Hilfe fest und beschließen sie einvernehmlich; diese Verfahren beziehen sich unter anderem auf folgende Themen:
- Litera aLenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
- Litera börtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
- Litera cVereinbarungen zu dem Zweck, die hilfeleistende Vertragspartei und/oder ihr Personal schadlos zu halten, abzufinden und/oder zu entschädigen, sowie gegebenenfalls Vereinbarungen über die Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
- Litera dMöglichkeiten der Rückerstattung geleisteter Hilfe.