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BGBl. I Nr. 36/2002

kundgemacht 05.02.2002 RIS↗
36. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2002× zu Patientencharta (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 36/2002 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.