Absatz eins,[Verbindliche Ausnahmen] Das Züchterrecht erstreckt sich nicht auf
Litera i Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,
Sub-Litera, i, i Handlungen zu Versuchszwecken und
iii Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten sowie in Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erwähnte Handlungen mit diesen Sorten, es sei denn, daß Artikel 14 Absatz 5 Anwendung findet.