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BGBl. III Nr. 44/2004

kundgemacht 19.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jemen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jemen) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 44/2004 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.