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BGBl. III Nr. 149/2005

kundgemacht 17.08.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2005× zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.