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BGBl. III Nr. 187/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 15↗RIS↗

Abschnitt römisch acht
Schlussbestimmungen

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze1, unterzeichnet in Prag am 26. August 1991, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1992,, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,