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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Umschlossene und halbumschlossene Meere

Bei der Durchführung dieses Übereinkommens in einem umschlossenen oder halbumschlossenen Meer tragen die Staaten den natürlichen Merkmalen dieses Meeres Rechnung und handeln ansonsten im Einklang mit Teil römisch neun und sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens.