Absatz eins,Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:
- Litera adie Einrichtung nationaler Register und Datenbanken, einschließlich sicherheitsrelevanter Informationen über Chemikalien;
- Litera bdie Unterstützung von Initiativen der Industrie zur Förderung der Chemikaliensicherheit;
- Litera cdie Förderung freiwilliger Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 16.